Allgemeine Geschäftsbedingungen von Janina Brandmaier, Zeichenbüro für Bauzeichnungen, Architekten und Fachplaner - selbständiger Bauzeichner auf Honorarbasis (AGB)
Stand 03-2016
§ 1 Tätigkeit
(1) Das oben angeführte Büro wird die Aufgaben eines Bauzeichners Hochbau mit
folgenden Tätigkeiten übernehmen:
Erstellung von Entwürfen, Bauantragsunterlagen, Ausführungsplänen, Details,
Berechnungen zu den Plänen, Bestandspläne usw. erstellen, Perspektiven und
Ansichten anfertigen
Ergänzend wird im Einzelfall auf jeweilige Auftragsschreiben verwiesen.
§ 2 Weisungsfreiheit
(1) Der Auftragnehmer unterliegt bei der Durchführung der übertragenen
Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Gestaltung seiner
Tätigkeit (Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausübung) selbständig tätig und
vollkommen frei.
(2) Der Auftragnehmer ist an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort oder zur
Arbeitszeit gebunden. Projektbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers bleiben
hiervon unberücksichtigt.
(3) Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, Aufträge des Auftraggebers ohne
Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 3 Leistungserbringung
(1) Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit in seinen eigenen Räumlichkeiten aus.
Soweit in Einzelfällen eine betriebliche Anwesenheit erforderlich wird, stellt
der Auftraggeber nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden
Einrichtungen zur Verfügung.
§ 4 Unterrichtungspflicht
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Kenntnisgabe,
sofern sich bei der Vertragsdurchführung Abwicklungsschwierigkeiten oder aber
vorhersehbare Zeitverzögerungen ergeben sollten.
(2) änderungen oder Korrekturen an den erstellten Unterlagen des Auftragnehmers
sind dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen nach übergabe zu melden.
§ 5 Konkurrenz
(1) Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber oder einen Arbeitgeber
tätig sein.
§ 6 Verschwiegenheit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit
bekannt gewordenen betriebliche Interna, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, auch
nach dem Ende der Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren.
§ 7 Honorar
(1) Es wird pro Bauvorhaben ein Pauschalpreis bzw. Einheitspreis zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart. Nach Erbringung der Leistung
wird eine Abrechnung in Form einer Rechnung erstellt.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zusätzlich geleistete Stunden, verursacht
durch änderungen oder Entwurfsänderungen, bekannt zu geben und ebenfalls in
Rechnung zu stellen.
(3) Bei allgemeiner Zeichenarbeit ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
Monatsende eine Abrechnung in Form einer Rechnung zu stellen.
§ 8 Fälligkeit
(1) Das unter § 7 vereinbarte Honorar wird jeweils unmittelbar nach Erbringung
der vereinbarten Leistung fällig.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zella-Mehlis
§ 10 Keine Umgehung arbeitsrechtlicher
Schutzvorschriften bei Freier Mitarbeit
(1) Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages ist in
Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht
worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher
Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Durch die Freie Mitarbeit soll
vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft
beim Auftragnehmer belassen werden.
(2) Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche,
wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet.
§ 11 Zahlungsbedingungen
(1) Nach Zusendung der ersten Entwürfe wird die erste Abschlagzahlung fällig,
die Abschlagzahlung ist fristgemäss (wie auf der Rechnung aufgeführt) zu
begleichen.
(2) Die Abschlussrechnung wird nach Zusendung der letzten Einarbeitungen fällig,
die Abschlussrechnung ist fristgemäss (wie auf der Rechnung aufgeführt) zu
begleichen.
(3) Bei allgemeinen Zeichenarbeiten ist fristgemäss (wie auf der Rechnung
aufgeführt) der volle Rechnungsbetrag zu überweisen.
§ 12 Nebenabreden
(1) Nebenabreden und änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend
aufgehoben oder ausser Kraft gesetzt werden.
(2) Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 13 Haftungsausschluss
(1) Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung gegenüber dem Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Arbeiten des Auftragsnehmers auf
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.