§ 1 Tätigkeit
(1) Das oben angeführte Büro wird die Aufgaben eines Bauzeichners Hochbau mit folgenden Tätigkeiten übernehmen:
Erstellung von Entwürfen, Bauantragsunterlagen, Ausführungsplänen, Details, Berechnungen zu den Plänen, Bestandspläne usw. erstellen, Perspektiven und Ansichten anfertigen
Ergänzend wird im Einzelfall auf jeweilige Auftragsschreiben verwiesen.

§ 2 Weisungsfreiheit
(1) Der Auftragnehmer unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit (Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausübung) selbständig tätig und vollkommen frei.
(2) Der Auftragnehmer ist an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort oder zur Arbeitszeit gebunden. Projektbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers bleiben hiervon unberücksichtigt.
(3) Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 3 Leistungserbringung
(1) Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit in seinen eigenen Räumlichkeiten aus. Soweit in Einzelfällen eine betriebliche Anwesenheit erforderlich wird, stellt der Auftraggeber nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung.

§ 4 Unterrichtungspflicht
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Kenntnisgabe, sofern sich bei der Vertragsdurchführung Abwicklungsschwierigkeiten oder aber vorhersehbare Zeitverzögerungen ergeben sollten.
(2) änderungen oder Korrekturen an den erstellten Unterlagen des Auftragnehmers sind dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen nach übergabe zu melden.

§ 5 Konkurrenz
(1) Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber oder einen Arbeitgeber tätig sein.

§ 6 Verschwiegenheit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen betriebliche Interna, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, auch nach dem Ende der Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren.

§ 7 Honorar
(1) Es wird pro Bauvorhaben ein Pauschalpreis bzw. Einheitspreis zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart. Nach Erbringung der Leistung wird eine Abrechnung in Form einer Rechnung erstellt.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zusätzlich geleistete Stunden, verursacht durch änderungen oder Entwurfsänderungen, bekannt zu geben und ebenfalls in Rechnung zu stellen.
(3) Bei allgemeiner Zeichenarbeit ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Monatsende eine Abrechnung in Form einer Rechnung zu stellen.

§ 8 Fälligkeit
(1) Das unter § 7 vereinbarte Honorar wird jeweils unmittelbar nach Erbringung der vereinbarten Leistung fällig.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zella-Mehlis

§ 10 Keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften bei Freier Mitarbeit
(1) Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Durch die Freie Mitarbeit soll vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft beim Auftragnehmer belassen werden.
(2) Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet.

§ 11 Zahlungsbedingungen
(1) Nach Zusendung der ersten Entwürfe wird die erste Abschlagzahlung fällig, die Abschlagzahlung ist fristgemäss (wie auf der Rechnung aufgeführt) zu begleichen.
(2) Die Abschlussrechnung wird nach Zusendung der letzten Einarbeitungen fällig, die Abschlussrechnung ist fristgemäss (wie auf der Rechnung aufgeführt) zu begleichen.
(3) Bei allgemeinen Zeichenarbeiten ist fristgemäss (wie auf der Rechnung aufgeführt) der volle Rechnungsbetrag zu überweisen.

§ 12 Nebenabreden
(1) Nebenabreden und änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder ausser Kraft gesetzt werden.
(2) Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 13 Haftungsausschluss
(1) Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung gegenüber dem Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Arbeiten des Auftragsnehmers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.